Förderrichtlinien

der Sächsischen Stiftung für Medienausbildung

vom 18.01.2001

Die Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und Neue Medien sowie der Mitteldeutsche Rundfunk (Stifter) haben in einer gemeinsamen Erklärung vom 02.03.2000 die "Sächsische Stiftung für Medienausbildung" ins Leben gerufen. Diese Stiftung dient dem unter Punkt 1. näher dargelegten Zweck, die Rahmenbedingungen für eine professionelle Tätigkeit im Bereich der Medien bzw. der sogenannten "Neuen Medien" im Freistaat Sachsen weiter zu verbessern.

Welche Maßnahmen und Projekte konkret gefördert werden, entscheidet das Kuratorium nach Maßgabe des Sächsischen Stiftungsgesetzes vom 13.09.1990, der Stiftungssatzung vom 23.03.2000 sowie unter Berücksichtigung dieser Förderrichtlinien.

1. Förderzweck

Die Fördertätigkeit der Stiftung dient dem Zweck, die Wissenschaft und Forschung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung im Bereich der Medien, insbesondere der Medienerziehung, Medienpädagogik und der neuen Informations- und Kommunikationstechniken und -technologien im Freistaat Sachsen in gemeinnütziger Weise zu fördern.

Ziel solcher Förderungen ist vor allem, den Ausbildungsstand im Bereich der elektronischen Medien weiter zu verbessern und auf diese Weise die Attraktivität des Medienstandortes Sachsen zu steigern. Zudem soll Personen und Institutionen, die zwar über ausreichend Sachkunde und konstruktive Ideen verfügen, denen aber die finanziellen Mittel zu deren Umsetzung fehlen, die Möglichkeit verschafft werden, ihr Potenzial im Interesse und zum Nutzen des Medienstandortes Sachsen ein- und umzusetzen.

2. Rechtsgrundlage

Die Stiftung gewährt auf Grundlage der Stiftungssatzung sowie dieser Richtlinien Leistungen zum Zwecke der Förderung gemäß Punkt 3. dieser Richtlinien.

Ein Anspruch auf Zuwendung von Leistungen besteht nicht.

3. Gegenstand der Förderung sowie Kriterien für die Bewilligung und die Auswahl von Leistungen

a) Förderfähig sind Forschungsvorhaben, die einen Bezug zu den Bereichen Rundfunk, Medienerziehung und -pädagogik sowie neuartige Informations- und Kommunikationstechnik aufweisen.

zu a) Vergabekriterien für Forschungsvorhaben

Ein Forschungsvorhaben kann nur im Gesamten gefördert werden. Ausgenommen hiervon sind selbständige Teilvorhaben, deren Ergebnis eine eigenständige wissenschaftliche Aussagekraft besitzen (z. B. Teilabschnitte von Langzeitstudien).

Das Vorhaben ist in einem Konzept so genau wie möglich darzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere Angaben über das Forschungsziel unter Berücksichtigung des Förderzweckes, den zeitlichen Verlauf des Vorhabens sowie über die Gesamtkalkulation (Finanzplan) zu enthalten. In dem Finanzplan ist darzulegen, welche Gesamtausgaben erwartet werden und wie deren Finanzierung gesichert werden soll. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn die Finanzierung des gesamten Vorhabens oder förderfähiger Teilbereiche gesichert ist. Etwaige beantragte oder zugesicherte Zuwendungen Dritter (Drittförderung) sind konkret darzulegen und nachzuweisen. Im Fall einer Drittförderung ist die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten über die eingereichten Unterlagen zu erteilen.

Mit dem Forschungsvorhaben soll zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht begonnen worden sein.

Der Antragsteller hat zu gewährleisten, dass die Forschungsergebnisse der Allgemeinheit durch die Stiftung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden können.

b) Förderfähig sind auch Vorhaben, die der Einrichtung und Unterhaltung vorzugsweise stiftungseigener Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen (Bildungsmaßnahmen) in einem oder mehreren der unter Punkt 3.a erwähnten Bereiche dienen.

zu b) Vergabekriterien für Bildungsmaßnahmen

Eine Bildungsmaßnahme kann nur im Gesamten gefördert werden. Ausgenommen hiervon sind selbstständige Lehrabschnitte einer Maßnahme, deren Ausbildungsziel ein eigenständiges Profil besitzt (z.B. Moderationskurs im Rahmen einer Redakteursausbildung). Die Maßnahme ist in einem Konzept so genau wie möglich darzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere Angaben über das Ausbildungsziel unter Berücksichtigung des Förderzweckes, den zeitlichen Verlauf der Maßnahme sowie über die Gesamtkalkulation (Finanzplan) zu enthalten. In dem Finanzplan ist darzulegen, welche Gesamtausgaben erwartet werden und wie deren Finanzierung gesichert werden soll. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn die Finanzierung des gesamten Vorhabens oder förderfähiger Teilbereiche gesichert ist. Etwaige beantragte oder zugesicherte Zuwendungen Dritter (Drittförderung) sind konkret darzulegen und nachzuweisen. Im Fall einer Drittförderung ist die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten über die eingereichten Unterlagen zu erteilen. Mit der Maßnahme soll zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht begonnen worden sein.

c) Zudem können Stipendien zur Finanzierung eines Studiums in einem der unter Punkt 3.a erwähnten Bereiche vergeben werden.

zu c) Vergabekriterien für Stipendien

Stipendien erhalten nur Antragsteller, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Sachsen haben oder zum Zwecke der Ausbildung in Sachsen nehmen werden. Der Antragsteller soll durch ausgewiesene Qualifikationen und Erfahrungen in besonderer Weise für das gewünschte Studienziel geeignet und befähigt erscheinen. Stipendien werden nur an Antragsteller vergeben, die über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügen und ohne eigenes Verschulden nicht ausreichend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden.

Dieser Nachweis ist während der Laufzeit des Stipendiums jährlich zu erbringen. Kann der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht werden, kann die monatliche Förderung gekürzt, ausgesetzt oder eingestellt werden.

d) Förderfähig sind ferner die Veranstaltung von Wettbewerben und die Auslobung von Preisen, soweit sie sich auf einen oder mehrere der unter Punkt 3.a und b erwähnten Bereiche beziehen.

zu d) Kriterien für die Förderung von Veranstaltungen von Wettbewerben sowie von Preisauslobungen

Die Durchführung von Wettbewerben ist nur förderfähig, wenn der Wettbewerb in Sachsen stattfindet und vornehmlich der Förderung des Nachwuchses in den unter Punkt 3. a und b genannten Bereichen dient. Der beabsichtigte Wettbewerb ist in einem Konzept so genau wie möglich darzulegen. Dieses Konzept hat insbesondere Angaben über das Wettbewerbsziel unter Berücksichtigung des Förderzweckes, das Auswahl- und Entscheidungsverfahren unter Angabe der Kriterien für die Beurteilung der Wettbewerbsbeiträge sowie über die Gesamtkalkulation (Finanzplan) zu enthalten. In dem Finanzplan ist darzulegen, welche Gesamtausgaben erwartet werden und wie deren Finanzierung gesichert werden soll. Ein Vorhaben ist nur förderfähig, wenn die Finanzierung des gesamten Vorhabens gesichert ist. Etwaige beantragte oder zugesicherte Zuwendungen Dritter (Drittförderung) sind konkret darzulegen und nachzuweisen. Im Fall einer Drittförderung ist die Erlaubnis zur Weitergabe der Daten über die eingereichten Unterlagen zu erteilen. Mit dem Wettbewerb soll zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung noch nicht begonnen worden sein. Für Wettbewerbe der vorgenannten Art können auch Geld- oder Sachpreise ausgelobt werden. Geldpreise, die Nachwuchsförderung betreffen, sind an keine Bedingungen für ihre Verwendung geknüpft. Liegen mehr Anträge vor, die als Vorhaben gefördert werden können, so erfolgt die Auswahl der zu fördernden Vorhaben insbesondere unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • die Qualität des vorgelegten Konzeptes,

  • der zu erwartende Beitrag zur Verbesserung der Attraktivität des Medienstandortes Sachsen,

  • die Angemessenheit der beantragten Leistungen.

4. Leistungsempfänger

Leistungen können erhalten:

  • gemeinnützig ausgerichtete Körperschaften,

  • gemeinnützige Vereine und

  • sonstige rechtsfähige gemeinnützige Institutionen

  • sowie Studierende (3. c).

5. Art, Umfang und Höhe der Leistungen

Rechte und Pflichten des Leistungsempfängers werden nach Maßgabe der Stiftungssatzung und dieser Richtlinien vertraglich geregelt. Für die Gewährung von Leistungen für Vorhaben und Maßnahmen der unter Punkt 3.a und b beschriebenen Art gelten folgende Besonderheiten:

Eine Leistung wird in der Regel als nicht rückzahlbare Zuwendung gewährt. Vollfinanzierungen sind nicht möglich. Der finanzielle Eigenanteil des Antragstellers soll in der Regel mindestens zwanzig vom Hundert betragen. Die Auszahlung der gewährten Leistung im Ganzen oder in vereinbarten Teilbeträgen erfolgt grundsätzlich erst, wenn der Antragsteller nachweist, wozu er Mittel in beantragter Höhe zuvor verwendet hat oder in Kürze verwenden wird. Die Stiftung kann sich eine Beteiligung am wirtschaftlichen Ergebnis des geförderten Vorhabens bis zur Höhe der erbrachten Leistungen vorbehalten. Bei der Förderung von Forschungsvorhaben ist vertraglich sicherzustellen, dass Nutzungs- und Verwertungsrechte der Forschungsergebnisse in dem Umfang auf die Stiftung übergehen, der nach dem Stiftungszweck erforderlich ist und dass im Falle des Scheiterns des Projekts diese Rechte an erzielten Teilergebnissen ebenfalls in dem erforderlichen Umfang auf die Stiftung übergehen. Nach Beendigung des Vorhabens ist die Verwendung der beantragten und empfangenen Mittel dem Vorstand nachzuweisen. Für die Gewährung von Stipendien geltenden folgende Besonderheiten:

Stipendien werden in Form von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen gewährt. Deren Auszahlung erfolgt über den Bewilligungszeitraum hinweg jeweils monatlich. Die monatliche Höhe des Stipendiums richtet sich nach dem Studienziel, den Studien- und den Lebensbedingungen, dem Familienstand und möglichen Eigenmitteln. Stipendien werden grundsätzlich für die Dauer der jeweiligen Regelstudienzeit gewährt. Der Leistungsempfänger hat zum Ende eines jeden Studienjahres einen Sachstandsbericht zu den bisher erreichten Studienzielen einzureichen und diese durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Leistungsbewilligung endet in jedem Fall in dem Zeitpunkt, in dem der Leistungsempfänger das Studium vorzeitig beendet oder Umstände eintreten, auf Grund derer das Studienziel endgültig nicht mehr erreicht werden kann. Der Leistungsempfänger hat ein evtl. früheres Erreichen des Studienziels mitzuteilen. Für die Gewährung von Leistungen der unter Punkt 3. d beschriebenen Art geltenden folgende Besonderheiten:

Gefördert werden können Wettbewerbsveranstaltungen mit bis zu 25 vom Hundert der Gesamtkosten. Die Abrechnung erfolgt hälftig vor und nach der Veranstaltung. Die Stiftung hat ein uneingeschränktes Prüfungsrecht hinsichtlich des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes. Die Höhe der Förderung kann bei nicht wirtschaftlichem Mitteleinsatz angemessen gekürzt werden. Die Höhe der gestifteten Preise darf 25 vom Hundert der Kosten der Gesamtveranstaltung nicht übersteigen.

6. Verfahren

Förderanträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der Stiftung in siebenfacher Ausfertigung einzureichen. über den Antrag entscheidet das Kuratorium der Stiftung im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

Frist zur Antragstellung: 15.08. eines Jahres für eine Förderung im darauf folgenden Jahr