Satzung

der Sächsischen Stiftung für Medienausbildung

§1 Rechtsform, Name, Sitz

Die Stiftung ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts. Sie führt den Namen "Sächsische Stiftung für Medienausbildung" und hat ihren Sitz in Leipzig.

§2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Bildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung) im Bereich der Medien, der Medienerziehung, Medienpäda­gogik und der neuen Informations- und Kommunikationstechnik sowie -technologien im Frei­staat Sachsen.

  2. Die Stiftung kann zur Förderung der in Abs. 1 genannten gemeinnützigen Zwecke insbeson­dere folgende Tätigkeiten entfalten:

    • Die Bereitstellung finanzieller Mittel für andere gemeinnützige Körperschaften und Kör­perschaften des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwe­cken im Sinne von Abs. 1 dieser Satzung,

    • die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Errichtung und Unterhaltung eigener Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen,

    • die Durchführung von Forschungsvorhaben, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zur Ver­fügung stehen,

    • die Vergabe von zinslosen oder zinsverbilligten Darlehen an Studierende, um diesen zu helfen, ihr Studium zu absolvieren. Diese Darlehen werden nur an Personen vergeben, die über keine ausreichenden Mittel verfügen und ohne eigenes Verschulden nicht aus­reichend aus öffentlichen Mitteln gefördert werden,

    • die Veranstaltung von Wettbewerben und die Auslobung von Preisen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tä­tig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dür­ fen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungs­organe erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

  2. Die Organe der Stiftung haben alles zu unternehmen, um die Erfüllung des Stiftungszwe­ckes gemäß dem erkennbaren oder mutmaßlichen Willen der Stifter dauerhaft zu sichern. In diesem Zusammenhang sind die vom Kuratorium zu erarbeitenden "Förderrichtlinien" zu beachten (§ 8 Abs. 4 lit. c, § 10 Abs. 1 der Satzung).

  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch un­ verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Stiftungsvermögen, Verwendung von Vermögenserträgen und Zuwendungen

  1. Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Vermögen ausgestattet. Davon geht ein Betrag von 5,5 Mio. DM als anfängliche Dotation der Stifter in das gebun­dene Stiftungskapital ein, welches - einschließlich weiterer möglicher Zustiftungen - unge­schmälert in seinem Wert erhalten bleibt (Kapitalgrundstock). Sofern Leistungen nicht im Rahmen von Zustiftungen erfolgen, gehen sie nicht in den Kapitalgrundstock ein. Zustif­tungen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und des Kuratoriums.

  2. Die der Erfüllung des Stiftungszweckes dienenden Mittel werden wie folgt finanziert bzw. aufgebracht und zeitnahe verwandt:

    • Erträge und Zinsen aus dem Stiftungsvermögen sowie ein Zinsbetrag in Höhe von 85,5 TDM gemäß dem Stiftungszweck (gerechnet seit dem 1, September 1999 bis zum 29. Februar 2000 sowie ggf. weitere Zinsen bis zu Genehmigung der Stiftung),

    • Barmittel in Höhe von 500 TDM, die die Gründungsstifter laut dem Stiftungsgeschäft in Verbindung mit Abs. 1 dieses Paragraphen nicht in den Kapitalgrundstock eingebracht haben,

    • Zuwendungen der Stifter und Dritter, sofern diese nicht im Rahmen von Zustiftungen er­folgen, sowie Spenden.

  3. Ein Rückgriff auf den Kapitalgrundstock ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stiftungsauf­ sichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille nicht anders zu verwirkliche und der Bestand der Stiftung trotz Substanzminderung dauerhaft gewährleistet ist.

  4. Aus dem Vermögen, das der Erfüllung des Stiftungszweckes dient, können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Rücklagen gebildet werden. Dies darf jedoch nur zu Gunsten solcher Vorhaben oder Maßnahmen geschehen, die das Kuratorium zuvor konkret inhaltlich festge­legt hat.

  5. Die Stiftung hat bei ihrer Wirtschaftsführung und der Verwendung von Mitteln die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§5 Organe / Geschäftsjahr

  1. Organe der Stiftung sind:

    a) der Vorstand,

    b) das Kuratorium.

  2. Der Vorstand und das Kuratorium werden von den Gründungsstiftern paritätisch besetzt. Falls weitere Zustifter zugelassen werden, die Mitglieder in den Vorstand und das Kuratori­ um entsenden können, erhalten die Gründungsstifter weiterhin zu gleichen Teilen Sitze je­ weils im Vorstand und im Kuratorium. Die Aufnahme weiterer Zustifter bedarf der Zustim­ mung der Gründungsstifter.

  3. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter.

  2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sowie etwaige weitere Vorstandsmitglieder werden von den Stiftern ernannt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Eine er­neute Bestellung ist zulässig.

  3. Der Vorsitzende des Vorstandes wird im turnusmäßigen Wechsel von zwei Jahren jeweils vom Mitteldeutschen Rundfunk bzw. der Sächsischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien berufen.

  4. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig, ernennen die Stifter einvernehmlich den Nachfolger.

  5. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Ergänzend hierzu können Vorstand und Kuratorium beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätig­keit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

  6. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Kuratoriums sein.

§7 Tätigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Stiftung. Der Vorstand hat im Rahmen der Gesetze und dieser Sat­ zung den Willen der Stifter so gründlich und nachhaltig wie möglich zu verwirklichen. Die Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung sind einzuhalten. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben anderen nach der Satzung insbesondere:

    a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung der Bücher und die rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Haushaltsplanes. Der Jahres­ abschluss und der Haushaltsplan sind unverzüglich den Stiftern und der Stiftungsauf­ sichtsbehörde zuzuleiten,

    b) die etwaige Bestellung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Vergütung,

    c) die Befugnis zum Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

    d) die Eingehung von Wechselverpflichtungen, die übernahme von Bürgschaften sowie Darlehens- und Kreditgewährungen innerhalb des normalen Geschäftsverkehrs,

    e) die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stifter gegenüber den Stiftern, jeweils fünf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 5 Abs. 3),

    f) die Befugnis zur Unterbreitung von Vorschlägen für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe von Stiftungsmitteln.

  2. Der Vorsitzende und der Stellvertreter des Vorsitzenden vertreten gemeinsam die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

  3. Der Vorstand kann sich bei seiner Aufgabenerfüllung der Mithilfe Dritter, sachverständiger Personen und Organisationen bedienen.

§8 Kuratorium

  1. Das Kuratorium hat wenigstens vier Mitglieder, die nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein dürfen. Die Mitglieder des Kuratoriums berufen die Stifter einvernehmlich. Die Amtszeit für Mitglieder des Kuratoriums beträgt sechs Jahre. Mitglieder des Kuratoriums können wie­derholt bestellt werden.

  2. Seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt das Kuratorium aus seiner Mitte.

  3. Endet das Amt eines Mitgliedes des Kuratoriums vorzeitig, berufen die verbleibenden Mit­glieder einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitgliedes.

  4. Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören, neben den anderen Aufgaben nach der Sat­zung, insbesondere:

    a) Beratung und Information des Vorstandes bei dessen Tätigkeit, einschließlich der Unter­breitung von Vorschlägen zur Verwendung von Stiftungsmitteln und der Berichterstattung über Beschlüsse nach lit. d),

    b) Erlass einer Geschäftsordnung für das Kuratorium,

    c) Erlass von Förderrichtlinien,

    d) die Beschlussfassung hinsichtlich der zu fördernden Maßnahmen und Projekte gemäß den Förderrichtlinien über die Höhe der hierfür zu verwendenden Mittel.

  5. § 6 Absatz 5 der Satzung gilt für die Mitglieder des Kuratoriums entsprechend.

§9 Beschlüsse von Vorstand und Kuratorium

  1. Sitzungen des Vorstandes und solche des Kuratoriums beraumt der jeweilige Vorsitzende mindestens einmal im Kalenderhalbjahr an. Es hat dies ferner zu geschehen, wenn mindes­tens ein Drittel der Mitglieder des jeweiligen Organs die Anberaumung einer außerordentli­chen Sitzung verlangt. Der Vorsitzende des Vorstandes beruft mindestens einmal jährlich ei­ne gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Kuratoriums ein.

  2. Vorstand und Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie­der des Gremiums in einer Sitzung anwesend sind oder wenn sich an einer schriftlichen Ab­stimmung sämtliche Mitglieder des betreffenden Gremiums beteiligen. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von drei Viertel (3/4) der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthal­tungen zählen als ungültige Stimmen. Solange der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, ist er beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes wer­den - solange dieser aus zwei Mitgliedern besteht - mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung zählen als ungültige Stimmen.

  3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums sind rechtzeitig unter Angabe der Erörterungs- und der Beschlussgegenstände von einer geplanten Vorstandssit­zung zu unterrichten und zur Teilnahme berechtigt, ohne das Recht der Stimmausübung. Gleiches gilt für den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter bei Sitzungen des Kuratoriums.

  4. Änderungen dieser Satzung bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes so­ wie einer Zustimmung des Kuratoriums und der Finanzbehörde. Ferner ist hierfür die Ge­nehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde erforderlich. Satzungsändernde Beschlüsse kön­nen nicht im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Der Stiftungszweck kann nicht geändert werden.

  5. Mit Ausnahme der Beschlüsse nach Absatz 4 können die Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung wider­spricht.

  6. Eine Vertretung von Mitgliedern des Vorstandes und des Kuratoriums ist nicht zulässig.

§10 Leistungen

  1. Leistungen werden nach den Förderrichtlinien gewährt, die von dem Kuratorium erarbeitet werden.

  2. Ein Rechtsanspruch Dritter auf die irung von Leistungen/Fördermitteln gegenüber der Stiftung besteht nicht.

§11 Aufhebung

  1. Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes und durch einstimmigen Beschluss des Ku­ratoriums kann die Aufhebung der Stiftung erfolgen, wenn die Erfüllung des Stiftungszwe­ckes rechtlich, tatsächlich oder wirtschaftlich unmöglich geworden ist. Ferner bedarf die Auf­hebung der Stiftung der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde.

  2. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich, ist jedes Mitglied des Vorstandes be­rechtigt, die Aufhebung der Stiftung anzuregen.

  3. Im Falle der Aufhebung oder Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch die vom Vorstand bestimmten Liquidatoren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Kör­perschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erzie­hung, Volks- und Berufsbildung.

§12 Rechtspflichten gegenüber Behörden, Stiftungsaufsicht

  1. Anzeige-, Unterrichtungs-, Genehmigungs- und sonstige Zustimmungspflichten sowie sons­ tige rechtliche Pflichten gegenüber den Finanz-, Stiftungsaufsichts- und sonstigen Behörden sind einzuhalten.

  2. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils gültigen Stiftungs­ rechts. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über sämtliche Angelegenhei­ten der Stiftung zu unterrichten. Der Jahresabschluss und der Haushaltsplan sind ohne be­sondere Aufforderung bei ihr einzureichen.

  3. Die Satzung tritt am Tage nach der Genehmigung der Stiftung in Kraft.